Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Büşra Firat
1. Auftragsumfang und -ausführung
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·Umfang: Der Umfang der Dienstleistungen von Büsra Firat bestimmt sich nach der mit dem Kunden geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung. Dies umfasst sowohl Temporäreinsätze als auch Projektarbeiten wie Prozessoptimierung und Workshops.
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Ausführung: Büsra Firat ist nach Absprache berechtigt, Dritte zur Erfüllung der Dienstleistungsvereinbarung beizuziehen.
2. Honorar
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Honorar: Das Honorar wird in regelmässigen Abständen oder zum Abschluss der Dienstleistungserbringung in Rechnung gestellt.
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Der Rechnungsbetrag für MPA Temporär-Einsätze ist innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig – für Praxiskoordination und Projektarbeit innerhalb von 30 (dreissig).
Alle Sozialleistungen und Spesen sind im vereinbarten Stundenansatz enthalten. -
Zusatzkosten: Es fallen keine Zusatzkosten an, ausser in Ausnahmefällen, welche schriftlich deklariert werden.
3. Vertragsdauer und vorzeitige Beendigung
3.1 Ordentliches Einsatzende
Der Einsatz beginnt und endet zu den in der Auftragsvereinbarung festgelegten Zeitpunkten. Er endet mit Ablauf des vereinbarten Enddatums automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
3.2 Vorzeitige Beendigung und wichtiger Grund
Die zwingenden gesetzlichen Beendigungsrechte, insbesondere nach Art. 404 OR, bleiben vorbehalten.
Eine Beendigung aus wichtigem Grund ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der beendenden Partei die Fortsetzung der Zusammenarbeit nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann.
Die beendende Partei informiert die andere Partei unverzüglich. Soweit nach den Umständen zumutbar, wirken beide Parteien an einer geordneten Beendigung und Übergabe mit.
Liegt der wichtige Grund in Umständen, welche die andere Partei zu verantworten hat, bleiben daraus entstehende Ansprüche vorbehalten.
3.3 Rücktritt oder vorzeitige Beendigung durch die Auftraggeber/in
a) Rücktritt vor Einsatzbeginn
Das freie Widerrufsrecht der Auftraggeber/in gemäss Art. 404 Abs. 1 OR bleibt unberührt. Erfolgt der Rücktritt kurzfristig vor dem vereinbarten Einsatzbeginn, kann der Auftragnehmerin insbesondere durch die verbindliche Reservierung ihrer Kapazitäten und den Verzicht auf anderweitige Einsätze ein Schaden entstehen.
Für einen Rücktritt ohne wichtigen Grund vereinbaren die Parteien folgende pauschalierte Ausfallentschädigung:
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bei Mitteilung des Rücktritts zwischen 30 und 8 Kalendertagen vor dem vereinbarten Einsatzbeginn: 50 % des vereinbarten Honorars;
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bei Mitteilung des Rücktritts 7 oder weniger Kalendertage vor dem vereinbarten Einsatzbeginn: 70 % des vereinbarten Honorars.
Die Ausfallentschädigung wird ausschliesslich auf Grundlage der bis zum Zeitpunkt des Rücktritts in der Auftragsvereinbarung oder per E-Mail verbindlich bestätigten und vom Rücktritt betroffenen Einsatzstunden berechnet.
Bei einem Rücktritt mehr als 30 Kalendertage vor dem vereinbarten Einsatzbeginn wird keine pauschalierte Ausfallentschädigung geschuldet.
b) Vorzeitige Beendigung nach Einsatzbeginn
Beendet die Auftraggeberin den Einsatz nach dessen Beginn ohne wichtigen Grund und zur Unzeit vor dem vereinbarten Enddatum, schuldet sie der Auftragnehmerin eine pauschalierte Ausfallentschädigung von 70 % des vereinbarten Honorars für die verbindlich gebuchten und infolge der Beendigung entfallenden Einsatzstunden.
Berücksichtigt werden ausschliesslich die entfallenden Einsatzstunden innerhalb der ersten 30 Kalendertage ab Wirksamwerden der Beendigung, längstens jedoch bis zum vereinbarten Enddatum.
Bereits geleistete Einsatzstunden werden ordentlich abgerechnet. Nicht verbindlich gebuchte Einsatzstunden werden nicht berücksichtigt.
Die Auftraggeberin kann nachweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.4 Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin
Die Auftragnehmerin erbringt den vereinbarten Einsatz grundsätzlich bis zum festgelegten Enddatum. Vorbehalten bleiben die Beendigung aus wichtigem Grund sowie die zwingenden gesetzlichen Beendigungsrechte gemäss Ziff. 3.2.
4. Haftung und Schadloshaltung
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Haftung: Büsra Firat haftet nicht für einen bestimmten Erfolg oder ein bestimmtes Arbeitsergebnis, sondern nur für absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführte Schäden. Jegliche Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden (wie z.B. entgangener Gewinn) ist ausgeschlossen.
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Schadloshaltung: Der Kunde hat Büsra Firat auf erstes Verlangen für sämtliche im Rahmen der Dienstleistungserbringung erhobene Ansprüche schadlos zu halten; ausgenommen hiervon sind solche Ansprüche, die auf einem absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhalten von Büsra Firat beruhen.
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Informationen, Unterlagen: Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle zur Dienstleistungserbringung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden und dass diese vollständig, korrekt und zutreffend sind. Büsra Firat darf sich auf die Richtigkeit dieser Angaben verlassen.
5. Datenschutz
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Der Datenschutz wird gemäß der Datenschutzerklärung auf der Homepage von Büsra Firat geregelt.
6. Schweigepflicht
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Büsra Firat sowie allfällig gemäss Ziff. 1 beigezogene Dritte unterstehen im Rahmen der Dienstleistungserbringung der Schweigepflicht gemäss den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen sowie Art. 321 StGB. Sämtliche im Rahmen der Einsätze zur Kenntnis gelangten Patienten- und Praxisdaten werden streng vertraulich behandelt. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Dienstleistungserbringung fort.
7. Einsatz von KI-Tools
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Zur effizienten Leistungserbringung können geeignete KI-Tools eingesetzt werden, insbesondere zur Unterstützung bei Text-, Organisations- oder Dokumentationsprozessen. Vertrauliche oder besonders schützenswerte Personendaten werden nicht ohne ausdrückliche Einwilligung, gesetzliche Grundlage oder geeignete Schutzmaßnahmen in KI-Systemen verarbeitet.
8. Geistiges Eigentum
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Alle Rechte an geistigem Eigentum verbleiben bei Büsra Firat. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist es nicht gestattet, Materialien zu kopieren, zu reproduzieren, zu modifizieren, zu verteilen oder zu verkaufen.
9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
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Anwendbares Recht: Die Dienstleistungsvereinbarung untersteht Schweizer Recht.
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Gerichtsstand: Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Dienstleistungsvereinbarung sind die Gerichte des Kantons Bern zuständig
10. Weitere Bestimmungen
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Verrechnungsausschluss: Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Ansprüche gegenüber Büsra Firat mit Honorar- oder anderweitigen Forderungen zu verrechnen.
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Abtretungsverbot: Der Kunde ist nicht berechtigt, die Dienstleistungsvereinbarung oder die darin vereinbarten Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen bzw. abzutreten.
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Anpassungen: Büsra Firat ist befugt, diese AGB anzupassen. Der Kunde wird über Änderungen schriftlich informiert. Die angepassten AGB gelten als vom Kunden akzeptiert, sofern er nicht innerhalb von 15 (fünfzehn) Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich widerspricht.
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Teilungültigkeit: Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.